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Das OLG Düsseldorf hat die sofortige Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss der Vergabekammer Rheinland aufgehoben und den Nachprüfungsantrag der Antragstellerin zurückgewiesen. Die Entscheidung betrifft die Zulässigkeit und die Voraussetzungen von Inhouse-Geschäften und Direktvergaben öffentlicher Personenverkehrsdienste gemäß der Verordnung (EG) 1370/2007 und der Richtlinie 2014/24/EU, insbesondere hinsichtlich der gemeinsamen Kontrolle, der Stimmrechte von Gesellschaftern und der Anforderungen an Vorinformationen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |