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Eine streckenbezogene Geschwindigkeitsbeschränkung auf 30 km/h ist rechtswidrig und aufzuheben, wenn die Voraussetzungen des § 45 Abs. 9 Satz 3 StVO nicht erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn keine qualifizierte konkrete Gefahrenlage auf Grund besonderer örtlicher Verhältnisse besteht, die das allgemeine Risiko erheblich übersteigt. Die Ausnahmeregelung des § 45 Abs. 9 Satz 4 Nr. 6 StVO (hier: für Kindergärten) greift nicht, wenn der betroffene Straßenabschnitt weder eine Bundes-, Landes- oder Kreisstraße noch eine Vorfahrtsstraße ist und die Beschränkung über den unmittelbaren Bereich der Einrichtung hinausgeht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |