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Die Betätigungsschranke des § 107 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO NRW begründet subjektive Rechte für örtliche Wirtschaftsteilnehmer. Eine Verletzung dieser Rechte liegt jedoch nicht vor, wenn die kommunale wirtschaftliche Betätigung zulässige öffentliche Zwecke verfolgt, wie die Förderung der örtlichen Wirtschaft, die Stärkung eines Logistik-Standorts durch intermodale Konzepte sowie die Verlagerung von Güterverkehr von der Straße auf umweltschonendere Verkehrsträger zur Entlastung der Straßennetze und Förderung der Luftreinhaltung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |