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Die Bedarfsfeststellung nach dem Landesstraßenausbaugesetz ist für die Planfeststellung und die gerichtliche Kontrolle von Planfeststellungsbeschlüssen verbindlich; eine Bindungswirkung entfällt nur bei evident unsachlicher Bedarfsfeststellung oder grundlegend gewandelten Verhältnissen. Der Landesstraßenbedarfsplan wird nicht automatisch gegenstandslos, wenn die Fortschreibung nicht innerhalb des gesetzlich vorgegebenen Zeitrahmens stattfindet. Verkehrsprognosen unterliegen nur eingeschränkter gerichtlicher Kontrolle, die sich darauf beschränkt, ob eine geeignete fachspezifische Methode gewählt wurde, die Prognose nicht auf unrealistischen Annahmen beruht und das Ergebnis einleuchtend begründet ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |