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Die gesetzliche Regelung des § 45 Abs. 1 b Satz 1 Nr. 2 a StVO i.V.m. § 6 Abs. 1 Nr. 14 StVG enthält eine doppelte Ermessensermächtigung, sowohl für die Einrichtung von Bewohnerparkzonen als auch für die Erteilung von Bewohnerparkausweisen. Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung eines Bewohnerparkausweises räumt dem Antragsteller keinen Anspruch auf dessen Erteilung ein, da die Straßenverkehrsbehörde einen weiten Gestaltungsspielraum hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |