|
Die allgemeine Befugnisnorm der Eisenbahnaufsichtsbehörden nach § 5a AEG ermöglicht grundsätzlich auch Maßnahmen zur Bekämpfung von Lärmimmissionen aus dem Eisenbahnbetrieb, da Lärmgefahren nicht als "nicht eisenbahnspezifische" Gefahren von vornherein aus dem Zuständigkeitsbereich herausfallen. Ein Anspruch auf Einschreiten der Behörde zur Sicherstellung der Richtwerte der 16. BImSchV ist jedoch unbegründet, wenn es an einer Verletzung des Rechts zu Lasten des Klägers fehlt. Die Klägerin kann keine Rechtsverletzung daraus herleiten, dass der Betrieb ohne (bzw. ohne feststellbaren) Planfeststellungsbeschluss begonnen worden ist, da ein Anspruch auf Lärmschutzvorkehrungen auf der Grundlage des BImSchG verfahrensunabhängig gegeben ist und die historische Bahnlinie keinen "Schwarzbau" darstellt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |