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Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage in einer personenbeförderungsrechtlichen Konkurrentenklage ist der Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung. Die in § 13 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 PBefG aufgeführten Versagungsgründe für eine Genehmigung im eigenwirtschaftlichen Verkehr beinhalten ein Doppel- oder Parallelbedienungsverbot zum Schutz bestehender Linien vor schädlichem Wettbewerb. Der Genehmigungsbehörde kommt bei der Bewertung öffentlicher Verkehrsinteressen ein Beurteilungsspielraum zu, der jedoch bei reinen Rechts- oder Tatsachenfragen der vollen gerichtlichen Kontrolle unterliegt; eine befriedigende Bedienung des Verkehrs mit vorhandenen Mitteln liegt nicht vor, wenn eine Lücke im Verkehrsangebot besteht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |