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Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen, weil der Beschwerdeführer nicht hinreichend dargelegt hat, dass er in seinem Grundrecht aus Art. 14 Abs. 1 GG verletzt sein könnte. Zwar formulierte das Oberlandesgericht die Reichweite der Grundrechtsbindung unzutreffend, verkannte die Bedeutung des Eigentums jedoch nicht grundlegend, indem es die Eigentumsbelastung des Beschwerdeführers für zumutbar hielt. Ob den für die Altlastensanierung geltenden Maßgaben des Art. 14 Abs. 1 GG hier Bedeutung zukommt, bedarf keiner Entscheidung, da der Beschwerdeführer jedenfalls nicht hinreichend dargelegt hat, danach in seinen Grundrechten verletzt zu sein. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |