|
Ein Anspruch aus unionsrechtlicher Staatshaftung der Bundesrepublik Deutschland wegen der Dieselproblematik besteht nicht. Das Landgericht Aachen sah weder bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie 2007/46/EG noch bei der Erteilung und Überwachung der EG-Typengenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt ein rechtswidriges Handeln, das einen solchen Anspruch begründen könnte. Die Beklagte hat ihr Ermessen bei der Umsetzung des Art. 46 RL 2007/46/EG ins nationale Recht rechtsfehlerfrei ausgeübt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |