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Die Beklagte hat nach Ansicht des Gerichts weder bei der Umsetzung der europäischen Richtlinie, Art. 46 RL 2007/46/EG noch bei Erteilung und Überwachung der EG-Typengenehmigung durch das Kraftfahrt-Bundesamt in einer Weise rechtswidrig gehandelt, die einen Anspruch aus unionsrechtlicher Staatshaftung begründen kann. Die Umsetzungspflicht aus Art. 46 RL 2007/46/EG wurde durch die Festlegung von Ordnungswidrigkeitentatbeständen (§ 37 EG-FGV) sowie verwaltungs- und strafrechtlichen Sanktionsmöglichkeiten ermessensfehlerfrei erfüllt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |