Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    



OLG Hamm v. 25.02.2020: Schadensersatz wegen manipulierter Motorsteuerungssoftware; Nutzungsentschädigung, Zulassungskosten und Feststellungsinteresse




Das OLG Hamm (Urteil vom 25.02.2020 - 13 U 551/18) hat entschieden:

   Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB wegen manipulierter Motorsteuerungssoftware unterliegt der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, wobei die durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines vergleichbaren Motors auf 300.000 km geschätzt werden kann. Zulassungskosten sind als Sowieso-Kosten nicht erstattungsfähig. Ein Feststellungsinteresse für künftige Schäden wie Stilllegung oder Dieselfahrverbote entfällt, wenn ein Software-Update aufgespielt wurde und Dieselfahrverbote unabhängig von der ursprünglichen Manipulation drohen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Verkehrsrechtlicher Schadensersatz


Tenor:

Auf die Berufung des Klägers wird das am 09.11.2018 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Bochum unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, 24.624,30 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, maximal jedoch 4%, seit dem 05.01.2018 zu zahlen Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des Fahrzeuges B ## 0.0 ### mit der Fahrzeugidentifikationsnummer ######0#0##000004.

2. Es wird festgestellt, dass sich die Beklagte mit der Annahme des in Ziffer 1 genannten Fahrzeugs seit dem 05.01.2018 in Annahmeverzug befindet.

3. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.358,86 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 15.06.2018 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

6. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

7. Die Revision wird für den Kläger zugelassen.

Gründe:


Die Klage ist teilweise unzulässig und im Weiteren nur in Höhe des austitulierten Betrages begründet. Im Übrigen ist sie unbegründet.

Dem Kläger steht gegen die Beklagte ein Schadensersatzanspruch in Höhe von 24.624,30 € Zug um Zug gegen Übergabe und Übereignung des streitgegenständlichen Fahrzeugs aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB zu. Denn der Kläger hat die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB nur in dieser Höhe schlüssig vorgetragen.

1. Der Kläger kann die in dem Kaufpreis von 35.999,00 € enthaltenen Zulassungskosten i.H.v. 35,00 € nicht erstattet verlangen. Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats handelt es sich bei diesen Kosten um Sowieso-Kosten.

2. Der Kläger muss sich auf seine Schadensersatzforderung eine Nutzungsentschädigung i.H.v. 11.339,70 € anrechnen lassen. Im Zeitpunkt des Abschluss des Kaufvertrages am 00.10.2014 hatte das Fahrzeug 37.253 km gelaufen. In der mündlichen Verhandlung am 04.02.2020 hat der Kläger ein Lichtbild des Tachometers seines Fahrzeugs vorgelegt, auf dem ersichtlich ist, dass das Fahrzeug am Tag der mündlichen Verhandlung 120.099 km gelaufen hat. Der Kläger ist mithin 82.846 km mit dem Fahrzeug gefahren. Da in das streitgegenständliche Fahrzeug ein 2,0 l Motor verbaut ist, schätzt der Senat die durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines vergleichbaren Motors auf 300.000 km (§ 287 ZPO).

3. a) Dem Kläger steht kein Anspruch auf Verzinsung des Kaufpreises i.H.v. 4 % ab Kaufpreiszahlung zu. Abgesehen davon, dass der Kläger einen Teil des Kaufvertrags finanziert hat, weshalb ihm insoweit ohnehin kein Zinsanspruch zustehen kann, liegen auch die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 849 BGB nicht vor. Nach der Rechtsprechung des BGH (Urteil vom 26.11.2007, II ZR 167/06, Juris Rz. 5) besteht der Normzweck des § 849 BGB darin, dass der Zinsanspruch den endgültig verbleibenden Verlust an Nutzbarkeit der Sache ausgleichen soll, der durch den späteren Gebrauch derselben oder einer anderen Sache nicht nachgeholt werden kann. Dieser Schutzzweck ist hier nicht betroffen, da der Kläger im Austausch für den gezahlten Kaufpreis das Fahrzeug nutzen konnte.

b) Der Kläger kann allerdings gemäß §§ 286, 288 BGB Verzinsung des ihm zustehenden Schadensersatzanspruches ab dem 05.01.2018 verlangen, da er die Beklagte unter Fristsetzung bis zum 04.01.2018 mit Anwaltsschreiben vom 18.12.2017 - vergeblich - zur Zahlung von Schadensersatz hatte auffordern lassen. Der mit dem Antrag zu 1) geltend gemachte Zinsbetrag i.H.v. 3.486,44 € erfasst unter anderem den Zeitraum vom 05.01.2018 bis zum 31.03.2018.

4. Die Voraussetzungen des Annahmeverzuges hat der Kläger schlüssig vorgetragen.

5. Vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten kann der Kläger - nach seinem eigenen Vorbringen - nur i.H.v. 1.358,86 € erstattet verlangen. Zwar hat die Rechtsschutzversicherung des Klägers, die die vorgerichtlichen Kosten an die Prozessbevollmächtigten des Klägers bezahlt hat, den Kläger ermächtigt, diese in eigenem Namen geltend zu machen. Angesetzt werden kann jedoch lediglich eine 1,3-fache Geschäftsgebühr nach einem Gegenstandswert bis zu 30.000,00 € zum Zeitpunkt des außergerichtlichen Tätigwerdens. Denn die Tätigkeit ist weder besonders umfangreich noch schwierig, da die Prozessbevollmächtigten des Klägers, wie dem Senat aus einer Vielzahl von Verfahren bekannt ist, regelmäßig Verfahren der hier vorliegenden Art bearbeiten. Die hierauf entfallenden Zinsen sind aus §§ 291, 288 BGB schlüssig dargetan.

6. Der Klageantrag zu 4) ist unzulässig. Denn der Kläger hat ein Feststellungsinteresse gemäß § 256 ZPO nicht ausreichend dargetan.

Die Zulässigkeit einer Feststellungsklage hängt bei reinen Vermögensschäden - wie hier - von der Wahrscheinlichkeit eines auf die Verletzungshandlung zurückzuführenden Schadenseintritts ab und erfordert, dass nach der Lebenserfahrung und dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ein erst künftig aus dem Rechtsverhältnis erwachsender Schaden angenommen werden kann (vgl. BGH, Urteile vom 26. Juli 2018 - I ZR 274/16, Juris Rz. 20; vom 10. Juli 2014 - IX ZR 197/12, Juris Rz. 11; vom 24. Januar 2006 - XI ZR 384/03, Juris Rz. 2; jeweils m.w.N.). Ein solches Feststellungsinteresse muss bei Schluss der mündlichen Verhandlung noch vorliegen (BGH, Beschluss vom 10. Februar 2016 - IV ZR 423/12, Juris Rz. 12; Urteil vom 4. Mai 2006 - IX ZR 189/03, Juris Rz. 24; jeweils m.w.N.).

Die Gefahr der Stilllegung besteht - nachdem der Kläger das Software-Update hat aufspielen lassen - nicht mehr. Dieselfahrverbote drohen unabhängig von dem Umstand der ursprünglichen Ausstattung des Motors mit der manipulierenden Software.

7. Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92 Abs. 1 S. 1, 708 Nr. 2, Nr. 10 ZPO. Die Revision hat der Senat zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/olgs/hamm/j2020/13_U_551_18_Urteil_20200225.html - DE:OLGHAM:2020:0225.13U551.18.00

- nach oben -



Datenschutz    Impressum