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Ein Schadensersatzanspruch aus § 826 BGB i.V.m. § 31 BGB wegen manipulierter Motorsteuerungssoftware unterliegt der Anrechnung einer Nutzungsentschädigung, wobei die durchschnittliche Gesamtlaufleistung eines vergleichbaren Motors auf 300.000 km geschätzt werden kann. Zulassungskosten sind als Sowieso-Kosten nicht erstattungsfähig. Ein Feststellungsinteresse für künftige Schäden wie Stilllegung oder Dieselfahrverbote entfällt, wenn ein Software-Update aufgespielt wurde und Dieselfahrverbote unabhängig von der ursprünglichen Manipulation drohen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |