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Eine Klage auf Schadensersatz wegen Verletzung der Verkehrssicherungspflicht bei Unebenheiten in einer Fußgängerzone hat keine Aussicht auf Erfolg, wenn die Unebenheit von ca. 3 cm in einem Bereich um eine Baumscheibe liegt, der sich optisch von der eigentlichen Lauffläche abhebt und mit roh behauenem Natursteinpflaster versehen ist. Für solche Bereiche muss ein durchschnittlich aufmerksamer Fußgänger mit mehr und höheren Unebenheiten rechnen als auf den eigentlichen Laufflächen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |