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Ein Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 826, 31 BGB besteht, wenn der Fahrzeughersteller in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise vorsätzlich einen Schaden zufügt, indem er Motoren mit einer gesetzeswidrigen Motorsteuerungssoftware in Verkehr bringt. Die installierte Motorsteuerungssoftware, die eine Umschaltlogik enthielt und als unzulässige Abschalteinrichtung im Sinn des Art. 5 Abs. 1 und 2 VO (EG) 715/2007 zu qualifizieren ist, führte dazu, dass die materiellen Voraussetzungen für die Erteilung der EG-Typgenehmigung nicht gegeben waren. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |