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Ein Anspruch auf Schadensersatz wegen behaupteter Emissionsmanipulation gegen den Fahrzeughersteller scheitert, wenn kein vorvertragliches Schuldverhältnis besteht, die Prospekthaftung nicht übertragbar ist, keine Stoffgleichheit für einen Betrugstatbestand vorliegt und die EG-FGV kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB darstellt. Eine sittenwidrige Schädigung nach § 826 BGB setzt zudem den Nachweis vorsätzlichen Handelns voraus, das über das bloße Inverkehrbringen einer mangelhaften Sache hinausgeht und ein Bewusstsein der möglichen Unzulässigkeit der Emissionsregelungen verbunden mit einer billigenden Inkaufnahme erfordert. Der geltend gemachte Vermögensschaden fällt nicht in den Schutzbereich der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |