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Die Werbung mit der Angabe 'Geländewagen' für einen Personenkraftwagen ist irreführend und wettbewerbswidrig, sofern das Fahrzeug nicht die Anforderungen gemäß Richtlinie 2007/46/EG i.V.m. Anhang II A. 4.1 bzw. § 20 Abs. 3a S. 4 StVZO i.V.m. Anlage XXIX Abschnitt 1 Nr. 4.1 erfüllt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |