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1. | Ist der Anlass der Besuche einer Kfz-Werkstatt zur Vorstellung eines dort erworbenen Fahrzeugs unklar, kann aus der Anzahl der Werkstattbesuche nicht ohne Weiteres auf ein Fehlschlagen der Nachbesserung hinsichtlich eines konkreten Mangels geschlossen werden. |
2. | Eine sekundäre Darlegungslast des Betreibers einer Kfz-Werkstatt zu den konkret geäußerten Mängelrügen bei verschiedenen Vorstellungen des Fahrzeugs besteht grundsätzlich nicht, da die einzelnen Werkstatttermine sowie deren Anlass im unmittelbaren Wahrnehmungsbereich des Fahrzeugerwerbers stehen. |