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Die Rechtswegzuweisung zu den Vergabenachprüfungsinstanzen gilt auch dann, wenn der öffentliche Auftraggeber die Absicht einer Direktvergabe nach Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EG) 1370/2007 bekanntgegeben hat, tatsächlich aber die Regeln über ein sogenanntes Inhouse-Geschäft anwendbar sind. In diesem Fall sind die Voraussetzungen einer Inhouse-Vergabe bzw. des § 108 GWB im Rahmen der Begründetheit zu prüfen. Eine durch EuGH-Urteile entstandene Lücke im Rechtsschutzsystem ist zur Vermeidung einer Rechtswegspaltung durch entsprechende Anwendung des § 8a Abs. 7 Satz 1 PBefG zu schließen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |