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Für die Einstufung einer Straße kommt es auf deren objektive Funktion im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem aufgrund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den tatsächlichen Verkehrsverhältnissen an. Entscheidend bei der Qualifizierung als Anliegerstraße ist die Funktion der Straße. Maßgebend ist, ob die Straße auch dann noch eine Funktion im Verkehrsnetz hätte, wenn keine Anliegergrundstücke zu erschließen wären. Der Gemeinde steht bezüglich der Art und Weise sowie des Umfangs des Ausbaus ein weites Ausbauermessen zu. Es ist nicht Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal erfüllt und ob die Maßnahme noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, das heißt sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt. (Leitsätze des Gerichts) |