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Eine Ordnungsverfügung, die das Abstellen von Fahrzeugen zum Zwecke der Werbung auf öffentlichen Straßen untersagt, kann zu unbestimmt sein, wenn sie nicht hinreichend deutlich macht, wann der Tatbestand des Werbeparkens als erfüllt angesehen wird. Die Beurteilung, ob das Abstellen eines Fahrzeugs oder Anhängers mit Werbeaufdrucken eine straßenrechtliche Sondernutzung darstellt, erfordert eine Gesamtschau der konkreten Umstände des Einzelfalls, wie äußeres Erscheinungsbild, Abstellort, Ausrichtung und Dauer. Eine Untersagungsverfügung kann sich nicht auf vergangene oder zukünftige, unbestimmte Vorgänge beziehen, sondern muss konkrete, den Tatbestand der Sondernutzung erfüllende Abstellvorgänge erfassen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |