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Ein Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur antragsbefugt, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Eine Antragsbefugnis ist nicht gegeben, wenn die Beeinträchtigung durch eine planbedingte Erhöhung des Verkehrsaufkommens oder des Parksuchverkehrs nicht mehr als geringfügig ist oder wenn die nach dem landesrechtlichen Abstandsrecht gebotenen Abstände deutlich überschritten sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |