Das Verkehrslexikon

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Oberverwaltungsgericht NRW v. 29.11.2019: Zur Antragsbefugnis eines Grundstückseigentümers bei Normenkontrolle eines Bebauungsplans wegen Verkehrs- und Abstandsbeeinträchtigungen




Das Oberverwaltungsgericht NRW (Urteil vom 29.11.2019 - 7 D 81/17.NE) hat entschieden:

   Ein Antragsteller ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO nur antragsbefugt, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Eine Antragsbefugnis ist nicht gegeben, wenn die Beeinträchtigung durch eine planbedingte Erhöhung des Verkehrsaufkommens oder des Parksuchverkehrs nicht mehr als geringfügig ist oder wenn die nach dem landesrechtlichen Abstandsrecht gebotenen Abstände deutlich überschritten sind.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Der Antrag wird verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der erstattungsfähigen außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Antragstellerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:


Der Antrag hat keinen Erfolg.

Er ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Die Antragstellerin ist nicht antragsbefugt.

Antragsbefugt ist nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO jede natürliche Person, die geltend macht, durch die Rechtsvorschrift oder deren Anwendung in ihren Rechten verletzt zu sein oder in absehbarer Zeit verletzt werden zu können. Ein Antragsteller genügt seiner Darlegungspflicht nur, wenn er hinreichend substantiiert Tatsachen vorträgt, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass er durch die angegriffene Norm in einer eigenen Rechtsposition verletzt wird. An die Geltendmachung einer Rechtsverletzung nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO sind keine höheren Anforderungen zu stellen als nach § 42 Abs. 2 VwGO.

Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts kann die mögliche Verletzung eines subjektiven Rechts auch aus einem Verstoß gegen das Abwägungsgebot aus § 1 Abs. 7 BauGB folgen. Antragsbefugt kann in einem solchen Fall derjenige sein, der sich auf einen abwägungserheblichen Belang berufen kann.

Macht ein Eigentümer eines außerhalb des Plangebiets gelegenen Grundstücks - wie hier die Antragstellerin - eine Verletzung des Abwägungsgebots aus § 1 Abs. 7 BauGB geltend, muss er einen eigenen Belang benennen, der nach Lage der Dinge von der planenden Gemeinde bei der Abwägung zu beachten war. Nicht jeder Belang ist in der Abwägung zu beachten, sondern nur solche, die in der konkreten Planungssituation einen städtebaulich relevanten Bezug haben. Im Weiteren können alle (betroffenen) Interessen unbeachtet bleiben, die entweder objektiv geringwertig oder aber - sei es überhaupt, sei es im gegebenen Zusammenhang - nicht schutzwürdig sind. Die Abwägungsbeachtlichkeit beschränkt sich im Weiteren auf solche schutzwürdigen - planbedingten - Betroffenheiten, die erstens mehr als geringfügig, zweitens in ihrem Eintritt zumindest wahrscheinlich und drittens für die planende Stelle bei der Entscheidung über den Plan als abwägungsbeachtlich erkennbar sind.

Eine Antragsbefugnis ist danach nicht gegeben.

Eine Antragsbefugnis folgt nicht aus dem Vorbringen der Antragstellerin, die Planung lasse ein weiteres Heranrücken des Gebäudekörpers erwarten. Eine Antragsbefugnis scheidet im Hinblick auf abstandsrechtliche Gegebenheiten regelmäßig aus, wenn die nach dem landesrechtlichen Abstandsrecht gebotenen Abstände deutlich überschritten sind.

So verhält es sich hier. Aus den Darlegungen der Beigeladenen ergibt sich, dass der landesrechtlich gebotene Abstand deutlich überschritten ist. Danach ist durch den geplanten Gebäudekörper, der näher an das Grundstück der Antragstellerin heranrückt, die nach dem im Zeitpunkt des Satzungsbeschlusses Anwendung findenden § 6 BauO NRW a. F. erforderliche Abstandsfläche eingehalten. Ausgehend von der geplanten Gebäudehöhe von ca. 22 m ist gemäß § 6 BauO NRW a. F. ein Abstand von knapp 9 m, berechnet mit dem Faktor 0,4 H, freizuhalten. Die Entfernung des Gebäudekörpers zum Grundstück beläuft sich an der engsten Stelle auf knapp 21 m. Die Straßenmitte des C1.-wegs wird durch die von der Außenwand des zu erweiternden Krankenhausgebäudes geworfene Abstandsfläche nicht annähernd erreicht. Danach rechtfertigt auch der in der mündlichen Verhandlung des Senats vom Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin hervorgehobene - bereits in der von der Antragstellerin persönlich verfassten Einwendung vom 18.5.2017 benannte - Umstand, dass das Vorhaben einen längeren Gebäuderiegel betrifft, keine andere Beurteilung.

Eine Antragsbefugnis ergibt sich auch nicht aus dem Vorbringen, es sei mit einer relevanten Erhöhung des Verkehrs auf dem C1.-weg bzw. des Parksuchverkehrs in der näheren Umgebung zu rechnen, mit dem die Antragstellerin sinngemäß eine Beeinträchtigung der Erreichbarkeit ihres Grundstücks geltend machen will. Abwägungsrelevant kann zwar auch eine planbedingte Überlastung einer Erschließungsstraße sein.

Eine in diesem Zusammenhang relevante vorhabenbedingte Erhöhung der Verkehrsbelastung auf dem C1.-weg oder in der - in unmittelbarer Nähe zum Vorhaben in den C1.-weg einmündenden - I.-Straße ist aber nicht hinreichend aufgezeigt. Der Senat vermag nicht zu erkennen, dass die Erreichbarkeit des Grundstücks der Antragstellerin durch die ausweislich des von der Antragsgegnerin in Bezug genommenen Verkehrsgutachtens vom Januar 2017 zu erwartende Erhöhung des Verkehrsaufkommens auf dem C1.-weg um ca. 7 % mehr als geringfügig beeinträchtigt sein könnte. Insbesondere bestehen nach dem Verkehrsgutachten keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass diese Verkehrszunahme dazu führen könnte, dass der Verkehr auf dem C1.-weg in wesentlichem Umfang beeinträchtigt werden könnte. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass die I.-Straße auch über die P. erreichbar ist.

Entsprechendes gilt im Ergebnis für den Parksuchverkehr. Nach dem Parkkonzept, das der Planung zugrunde liegt, ist der Stellplatzbedarf für Mitarbeiter und Besucher des Krankenhauses St. P. gedeckt. Doch auch wenn man in Rechnung stellt, dass das Parkplatzangebot für Mitarbeiter der Beigeladenen am St. J. Krankenhaus in der C1. Nordstadt zumindest in der schlechten Jahreszeit wegen seiner Entfernung zum Vorhabenstandort von einem Teil der Mitarbeiter nicht angenommen werden dürfte, ist keine die Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin in relevanter Weise beeinträchtigende Steigerung des Parksuchverkehrs etwa auf dem C1.-weg zu befürchten. Mit Blick auf das dort an den Straßenrändern vorhandene Parkplatzangebot ist ohnehin mit einem gewissen Parksuchverkehr zu rechnen, der von jedem Verkehrsteilnehmer, auch von den Anliegern der I.-Straße, ohne weiteres hinzunehmen ist. Wegen des begrenzten Stellplatzangebots an der Straße ist nicht davon auszugehen, dass der Parksuchverkehr planbedingt einen Umfang erreichen könnte, der als die Geringfügigkeitsschwelle übersteigende Beeinträchtigung der Erschließung des Grundstücks der Antragstellerin angesehen werden könnte. Entsprechendes gilt schließlich auch für den Einfahrtsbereich der Tiefgarage des Vorhabens am C1.-weg, für den eine Linksabbiegerspur vorgesehen ist. In diesem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Tiefgarage der Benutzung durch Besucher des Krankenhauses vorbehalten ist, deren Anfahrten sich in zeitlicher Hinsicht verteilen. Eine abwägungsrelevante Beeinträchtigung der Erschließungssituation ist danach unabhängig davon nicht zu erwarten, ob aufgrund der Zusammenlegung der Standorte der Krankenhäuser St. P. und St. E. am Vorhabenstandort der Parksuchverkehr im Umfeld des Standorts des St. E.-Krankenhauses wegfällt.

Die Kostentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, dass auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen der Antragstellerin auferlegt werden, denn die Beigeladene hat einen Sachantrag gestellt und sich damit selbst einem Kostenrisiko ausgesetzt (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht erfüllt sind.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/ovg_nrw/j2019/7_D_81_17_NE_Urteil_20191129.html - DE:OVGNRW:2019:1129.7D81.17NE.00

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