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Eine ordnungsgemäße Ablieferung im Sinne von Art. 17 Abs. 1 CMR kann auch dann vorliegen, wenn zwar die Lieferadresse im schriftlichen Transportauftrag (mangels einer als solchen gekennzeichneten Niederlassung des Empfängers) nicht existent ist, der Absender dem Frachtführer aber Kontaktdaten (E-Mail-Anschrift bzw. Mobilfunknr.) einer Person überlassen hat, die - aus Sicht des Absenders - solche des Empfängers sind und dazu dienen sollten, frachtvertraglich verbindliche Weisungen über den Modus der Ablieferung einzuholen, und wenn der Frachtführer über diese Kontakte eine Ablieferung vereinbart und durchführt, ohne dass er erkennt oder sich ihm aufdrängen muss, dass sich mit der Ablieferung ein Betrug zu Lasten des Absenders vollendet. (Leitsätze des Gerichts) |