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Die Zustimmung für die Verlegung oder Änderung von Telekommunikationslinien kann vom Träger der Wegebaulast von der Leistung einer angemessenen Sicherheit abhängig gemacht werden. Dabei kann der Träger der Wegebaulast bestimmen, dass die Sicherheit erst nach Ablauf der Gewährleistungsfrist zurückzugeben ist, da das Risiko einer nicht ordnungsgemäßen Instandsetzung nicht der Träger der Wegebaulast, sondern das Telekommunikationsunternehmen tragen soll. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |