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Die Ertüchtigung der Bestandsstrecke einer Eisenbahn zu dem Zweck, eine Mitbenutzung durch Fahrzeuge der Straßenbahn zu ermöglichen, kann im eisenbahnrechtlichen Planfeststellungsverfahren nach § 18 Satz 1 AEG zugelassen werden. Die Betriebsanlagen verlieren ihre Eigenschaft als Eisenbahnbetriebsanlagen nicht, solange Güterverkehr weiterhin stattfinden kann und eine Nutzung durch dieselgetriebene Güterzüge tatsächlich wie rechtlich dauerhaft möglich bleibt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |