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Ein sittenwidriges Verhalten des Herstellers liegt vor, wenn ein von ihm produzierter und vertriebener Motor mit einer Software zur Motorsteuerung ausgestattet ist, die auf dem Prüfstand zu einer höheren Abgasrückführungsquote als im Straßenverkehr führt und deren Einsatz weder bei der Typengenehmigung noch im Vertrieb offengelegt wurde. Die Verheimlichung des Einsatzes der Software gegenüber Behörden und potentiellen Kunden, verbunden mit der Täuschung in immenser Zahl von Fällen, ist als besonders verwerflich anzusehen. Eine sittenwidrige Schädigung des Letztkäufers durch den Erstverkäufer kann auch bei einer Kettenveräußerung angenommen werden, wenn der Erstverkäufer die Weiterveräußerung ernsthaft in Betracht gezogen und die damit verbundenen Nachteile billigend in Kauf genommen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |