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Der Ordnungspflichtige hat die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Verwaltungsgebühren zu tragen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein Eingreifen rechtfertigt, liegt auch bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, wenn ein Fahrzeug den fließenden Verkehr behindert. Ordnungsbehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, vor einer Abschleppmaßnahme den Versuch einer Halterbenachrichtigung zu unternehmen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |