Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Köln v. 31.10.2019: Zur Rechtmäßigkeit einer Abschleppmaßnahme bei Parkverstoß und der Kostentragungspflicht des Halters




Das Verwaltungsgericht Köln (Urteil vom 31.10.2019 - 20 K 1190/19) hat entschieden:

   Der Ordnungspflichtige hat die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Verwaltungsgebühren zu tragen. Eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit, die ein Eingreifen rechtfertigt, liegt auch bei einem Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung vor, wenn ein Fahrzeug den fließenden Verkehr behindert. Ordnungsbehörden sind grundsätzlich nicht verpflichtet, vor einer Abschleppmaßnahme den Versuch einer Halterbenachrichtigung zu unternehmen.

(Orientierungssatz, nicht amtlich)

Siehe auch
Streitwert Verwaltung
und
Streitwert Verwaltung

Tenor:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Gründe:


Die Klage ist unzulässig, soweit sie sich gegen den Bescheid vom 16.08.2018 richtet. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Bescheid ist der Klägerin am 16.08.2018 übersendet worden. Nach § 74 Abs. 1 S. 2 VwGO muss die Klage innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe des Verwaltungsakts erhoben werden, wenn - wie hier - ein Widerspruchsverfahren nicht stattfindet. Klage ist jedoch erst am 26.02.2019 erhoben worden, also geraume Zeit nach Ablauf der Klagefrist.

Im Übrigen ist die Klage insgesamt - also auch in Bezug auf den Bescheid vom 16.08.2018 - unbegründet.

Der Gebührenbescheid vom 17.09.2018/23.01.2019 sowie der Bescheid vom 16.08.2018 sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO.

Die Kostentragungspflicht der Klägerin beruht auf § 77 VwVG NRW i.V.m. § 20 Abs. 2 Nr. 7 bzw. 8 (Abschleppkosten) und § 15 Abs. 1 Nr. 7 VOVwVG NRW (Verwaltungsge-bühren) i.V.m. § 24 OBG NRW, § 43 Nr. 1, § 46 Abs. 3 PolG NRW bzw. § 14 OBG NRW, § 55 Abs. 2, § 57 Abs. 1 Nr. 1, § 59 VwVG NRW. Hiernach hat der Ordnungspflichtige die durch eine rechtmäßige Abschleppmaßnahme entstandenen Kosten und Verwaltungsgebühren zu tragen.

Gegen die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme bestehen keine Bedenken.

Voraussetzung für ein Eingreifen nach den genannten Vorschriften ist das Bestehen einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit, der mit Mitteln des Ordnungsrechts begegnet werden kann. Zur öffentlichen Sicherheit im Sinne des Ordnungsrechts gehört die Unverletzlichkeit der geschriebenen Rechtsordnung, zu welcher wiederum auch die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) gehören.

Im Zeitpunkt des Einschreitens lag ein Verstoß gegen die öffentliche Sicherheit vor, da das Fahrzeug der Klägerin am 19.07.2018 an einer engen Straßenstelle unter Verstoß gegen § 12 Abs. 1 Nr. 1, § 1 StVO abgestellt war und dadurch den fließenden Verkehr behinderte. Das Fahrzeug war - ausweislich der von den Verkehrsüberwachungskräften der Beklagten zum Zeitpunkt der Maßnahme gefertigten Fotos - nicht ordnungs-gemäß in einer Parkbucht geparkt. Es ragte so weit in die schmale Fahrbahn der I. Straße hinein, dass ein Lkw diese Einbahnstraße nicht oder nur unter Gefährdung der betroffenen Fahrzeuge passieren könnte. Die Außendienstmitarbeiter der Beklagten haben die Stelle vermessen und festgestellt, dass eine Fahrbreite von lediglich 2,78 m verblieb. Maßgebend ist jedoch eine Durchfahrbreite von 3 m, wobei die höchstzulässige Fahrzeugbreite von 2,50 m und 50 cm zusätzlichen Raums in Ansatz gebracht werden.

Die Mutmaßungen der Klägerin, die von der Beklagten gefertigten Fotos seien möglicherweise gefälscht und das Auto habe überhaupt nicht so an dieser Stelle gestanden, sind bereits im Ansatz nicht nachvollziehbar und spekulativ, zumal die Klägerin selbst in der mündlichen Verhandlung vorgetragen hat, dass die Straße noch schmaler sei, als es auf den aufgenommenen Fotos den Anschein vermittele. Vor diesem Hintergrund war eine ergänzende Sachverhaltsaufklärung nicht angezeigt.

Die Maßnahme war auch verhältnismäßig, insbesondere erforderlich, denn eine weniger beeinträchtigende, gleich geeignete Maßnahme stand zum Zeitpunkt der Einleitung der Maßnahme hier nicht zur Verfügung.

Soweit die Klägerin die Auffassung vertritt, dass vor der Anordnung der Abschlepp-maßnahme eine telefonische Benachrichtigung des Halters bzw. Fahrers hätte durch-geführt werden müssen, ist dies rechtlich unzutreffend. Denn grundsätzlich sind Polizei- bzw. Ordnungsbehörden selbst bei im Kraftfahrzeug hinterlegten Telefonnummern angesichts der ungewissen Erfolgsaussichten und nicht abzusehender weiterer Verzögerung nicht verpflichtet den Versuch einer Halterbenachrichtigung zu unternehmen.

Ungeachtet dessen war - ausweislich der von den Verkehrsüberwachungskräften gefertigten Fotos - im Fahrzeug, insbesondere im Bereich der Frontscheibe, weder ein Hinweis auf den Aufenthaltsort des Fahrers, noch eine Telefonnummer sichtbar ausgelegt. Soweit die Mitarbeiter der Beklagten die Wohnung der Klägerin ausfindig gemacht und bei ihr geschellt haben, dies allerdings ohne Erfolg, ist dies ein Entgegenkommen, welches jedoch nicht zu weitergehenden Maßnahmen verpflichtet, wie sich dies die Klägerin vorstellt.

Die Inanspruchnahme der Klägerin als Halterin des Fahrzeugs war hier ebenfalls nicht zu beanstanden. Als Halterin des Fahrzeuges ist die Klägerin als Zustandsstörerin im Sinne von § 18 Abs. 2 OBG NRW anzusehen. Zwar hat die Klägerin vorgetragen, jemand habe das Fahrzeug entwendet und habe es an der fraglichen Stelle geparkt, so dass dieser Handlungsstörer im Sinne von § 17 OBG NRW wäre. Da der Fahrer der Beklagten zuvor nicht positiv bekannt war, lässt dies die Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme der Klägerin unberührt. Unbeschadet dessen ist aus den Gründen des Beschlusses über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe fraglich, ob das Fahrzeug entwendet wurde.

Die Höhe der von der Beklagten erhobenen Gebühr ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie befindet sich zudem im unteren Bereich dessen, was in vergleichbaren durchschnittlichen Fällen in Ansatz gebracht werden könnte. Gebührenspezifische Einwendungen hat die Klägerin nicht geltend gemacht.

Im Hinblick auf die Rechtmäßigkeit der Abschleppmaßnahme steht der Klägerin auch ein Erstattungsanspruch hinsichtlich der Kosten der Abschleppmaßnahme i.H.v. 164,22 EUR nicht zu.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Statt in Schriftform kann die Einlegung des Antrags auf Zulassung der Berufung auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist.

Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.

Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

500,00 €

festgesetzt.

Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für die Klägerin ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden.

Statt in Schriftform kann die Einlegung der Beschwerde auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) erfolgen.

Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_koeln/j2019/20_K_1190_19_Urteil_20191031.html - DE:VGK:2019:1031.20K1190.19.00

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