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Wird der Betroffene im Bußgeldverfahren freigesprochen, kann zwar gemäß § 109a Abs. 2 OWiG davon abgesehen werden, seine notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, soweit ihm Auslagen entstanden sind, die er durch ein rechtzeitiges Vorbringen entlastender Umstände hätte vermeiden können. Unterbleibt jedoch die Einholung eines Vergleichsfotos von Seiten der Verwaltungsbehörde und lässt sich nicht feststellen, dass auch ein hypothetisch erfolgter Abgleich mit dem Radarfoto nicht zu Zweifeln an der Fahrereigenschaft des Betroffenen geführt hätte, so geht dies nicht zu Lasten des Betroffenen mit der Kostenfolge des § 109a Abs. 2 OWiG. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |