|
Eine in Allgemeinen Geschäftsbedingungen vorgesehene Pauschalierung des Schadensersatzanspruchs wegen Nichtabnahme ist nach dem Grundgedanken von § 309 Nr. 5a BGB unwirksam, wenn die Pauschale den nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden übersteigt. Diese Vorschrift ist auch im Verkehr zwischen Unternehmern im Rahmen der Inhaltskontrolle nach §§ 307, 310 Abs. 1 BGB zu berücksichtigen. Die Beweislast für die Angemessenheit des pauschalierten Betrags trägt der Klauselverwender, der nachweisen muss, dass der vereinbarte Betrag dem typischen Schadensumfang im maßgeblichen Teilmarkt (z.B. Sonderfahrzeuge) entspricht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |