Das Verkehrslexikon

A     B     C     D     E     F     G     H     I     K     L     M     N     O     P     Q     R     S     T     U     V     W     Z    

Autokauf - Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Autokauf - Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen




Gliederung:


-   Allgemeines
-   Weiterführende Links
-   Informationspflichten des Käufers
-   Garantieversprechen
-   Pauschalierter Schadensersatz
-   Verjährungsklauseln
-   Verkaufsvermittlung
-   Leasingvertrag



Weiterführende Links:


Stichwörter zum Thema Autokaufrecht

Autokauf allgemein - Neuwagen - Gebrauchtwagen

Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

- nach oben -






Allgemeines:


BGH v. 27.09.2000:
Grundlegende abstrakte Inhaltskontrolle einer Vielzahl von Klauseln der vom Zentralverband Deutsches Kraftfahrzeuggewerbe e.V. (ZDK), dem Verband der Automobilindustrie e.V. und dem Verband der Importeure von Kraftfahrzeugen e.V. (VDIK) herausgegebenen, beim Bundeskartellamt angemeldeten Empfehlung "Allgemeine Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern (Neuwagen-Verkaufsbedingungen)"

BGH v. 17.02.2010:
Ein Stellen von Vertragsbedingungen liegt nicht vor, wenn die Einbeziehung vorformulierter Vertragsbedingungen in einen Vertrag auf einer freien Entscheidung desjenigen beruht, der vom anderen Vertragsteil mit dem Verwendungsvorschlag konfrontiert wird. Dazu ist es erforderlich, dass er in der Auswahl der in Betracht kommenden Vertragstexte frei ist und insbesondere Gelegenheit erhält, alternativ eigene Textvorschläge mit der effektiven Möglichkeit ihrer Durchsetzung in die Verhandlungen einzubringen. Sind Vertragsbedingungen bei einvernehmlicher Verwendung eines bestimmten Formulartextes nicht im Sinne von § 305 Abs. 1 Satz 1 BGB gestellt, finden die §§ 305 ff. BGB auf die Vertragsbeziehung keine Anwendung.

LG Köln v. 05.11.2015:
Eine Klausel in einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Neuwagengarantie, wonach die Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen wegen nicht oder nicht ordnungsgemäß im Rahmen der Garantie ausgeführter Nachbesserung ausgeschlossen ist, hält einer Überprüfung am Maßstab des § 307 Abs. 1, 2 BGB stand.

- nach oben -






Informationspflichten des Käufers:


OLG Stuttgart v. 18.05.2006:
Die Voraussetzungen des § 440 S. 2 BGB können gegenüber dem Verkäufer auch dann erfüllt sein, wenn eine Drittwerkstatt zweimal erfolglos nachgebessert hat und sich der Verkäufer dies zurechnen lassen muss. Sind zwischen den Parteien die Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern Stand April 2003 (NWVB) vereinbart, sollen die Interessen des Verkäufers, der die Herrschaft über die Nachbesserung aus der Hand gibt und sie einem anderen Betrieb anvertraut, dadurch gewahrt werden, dass Ziff. 2a) 2. Hs. NWVB dem Käufer eine Information des Verkäufers über Nachbesserungen in einer anderen Vertragswerkstatt vorschreibt. Der Käufer muss den Verkäufer insbesondere vor der Vornahme des zweiten und letzten Nachbesserungsversuchs informieren. Erfolgt die Information erst nach dem zweiten Nachbesserungsversuch unmittelbar vor einer Rücktrittserklärung, kommt die Fiktion des § 440 S. 2 BGB nicht zum Tragen und es besteht ohne weitere Fristsetzung zur Nacherfüllung keine Rücktrittsberechtigung.

BGH v. 15.11.2006:
Die Klausel

   "Ansprüche auf Mängelbeseitigung kann der Käufer beim Verkäufer oder bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben geltend machen; im letzteren Fall hat der Käufer den Verkäufer hiervon zu unterrichten"

(Ziffer VII 2 a der Allgemeinen Geschäftsbedingungen für den Verkauf von fabrikneuen Kraftfahrzeugen und Anhängern - NWVB) ist wegen Mehrdeutigkeit nicht dahin auszulegen, dass die Unterrichtung des Verkäufers über die Geltendmachung von Ansprüchen des Käufers auf Mängelbeseitigung bei anderen vom Hersteller/Importeur für die Betreuung des Kaufgegenstandes anerkannten Betrieben zu erfolgen hat, bevor die Nachbesserung durch wiederholte erfolglose Mängelbeseitigungsversuche derartiger Betriebe fehlgeschlagen ist.

- nach oben -



Garantieversprechen:


BGH v. 24.04.1991:
Klauseln zur Begrenzung von Garantieleistungen des Herstellers beim Gebrauchtwagenverkauf sind unwirksam, wenn sie die Interessen des Kunden deshalb außer acht lassen, weil sie den Garantieversprechenden von seiner Leistungsverpflichtung ohne Rücksicht darauf freistellen, ob der Verstoß des Kunden gegen seine Obliegenheit zur Durchführung der Garantiebehandlung für den reparaturbedürftigen Schaden ursächlich geworden ist.

BGH v. 17.10.2007:
Eine Klausel in einem vom Garantiegeber formularmäßig verwendeten Gebrauchtwagengarantievertrag, die für den Fall, dass der Garantienehmer die vom Fahrzeughersteller vorgeschriebenen oder empfohlenen Wartungs-, Inspektions- und Pflegearbeiten nicht durchführen lässt, die Leistungspflicht des Garantiegebers unabhängig von der Ursächlichkeit für den eingetretenen Schaden ausschließt, ist wegen unangemessener Benachteiligung des Kunden unwirksam (im Anschluss an BGH, Urteil vom 24. April 1991, VIII ZR 180/90, NJW-RR 1991, 1013).

BGH v. 12.12.2007:
Gewährt ein Fahrzeughersteller Neuwagenkäufern zusätzlich zu den gesetzlichen Gewährleistungsrechten formularmäßig eine Garantie für die Haltbarkeit des Fahrzeugs (hier: Durchrostungsgarantie), liegt eine unangemessene Benachteiligung der Kunden (§ 307 Abs. 1 BGB) nicht darin, dass der Hersteller die Leistungen aus der Garantie zum Zweck der Kundenbindung von der regelmäßigen Wartung des Fahrzeugs in seinen Vertragswerkstätten abhängig macht.

BGH v. 06.07.2011:
In einer formularmäßigen Vereinbarung über eine Anschlussgarantie für Material- oder Herstellungsfehler eines Kraftfahrzeugs, die der Fahrzeughersteller einem Fahrzeugkäufer gegen Entgelt gewährt, ist eine Klausel, nach der Garantieansprüche davon abhängen, dass der Garantienehmer die nach den Herstellerangaben erforderlichen Wartungen in den vorgegebenen Intervallen von einer Vertragswerkstatt des Herstellers durchführen lässt, wegen unangemessener Benachteiligung des Garantienehmers unwirksam, wenn sie Garantieansprüche unabhängig davon ausschließt, ob eine Verletzung der Wartungsobliegenheit für den eingetretenen Schaden ursächlich geworden ist (Fortführung der Senatsurteile vom 17. Oktober 2007, VIII ZR 251/06, WM 2008, 263, und vom 12. Dezember 2007, VIII ZR 187/06, WM 2008, 559).

OLG Köln v. 03.05.2013:
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu einem Fahrzeugkauf kann wirksam jedenfalls der von einem Fahrzeughersteller an den Käufer gewährte Garantieanspruch für den Fall ausgeschlossen werden, dass vorgegebene Wartungsintervalle nicht eingehalten werden, ohne dass es auf die Ursächlichkeit des Nichteinhaltens der Wartungsintervalle auf einen möglichen Schadenseintritt ankommt. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Überschreitung der Wartungsintervalle nicht nur geringfügig ist.

- nach oben -






Pauschalierter Schadensersatz:


Autokauf - Pauschalierter Schadensersatz

- nach oben -



Verjährungsklauseln:


BGH v. 15.11.2006:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden.

BGH v. 29.05.2013:
Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier: eines Gebrauchtwagenkaufvertrags), mit der die gesetzliche Verjährungsfrist für die Ansprüche des Käufers wegen eines Mangels der verkauften Sache abgekürzt wird, ist wegen Verstoßes gegen die Klauselverbote des § 309 Nr. 7 Buchst. a und b BGB insgesamt unwirksam, wenn die in diesen Klauselverboten bezeichneten Schadensersatzansprüche nicht von der Abkürzung der Verjährungsfrist ausgenommen werden (Bestätigung von BGH, Urteile vom 15. November 2006, VIII ZR 3/06, BGHZ 170, 31 Rn. 19 und vom 26. Februar 2009, Xa ZR 141/07, NJW 2009, 1486 Rn. 17).

BGH v. 19.06.2013:
Die Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (hier eines Gebrauchtwagenkaufvertrags)

   "Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden."

ist nicht nur gegenüber Verbrauchern, sondern auch im Geschäftsverkehr zwischen Unternehmern wegen unangemessener Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders unwirksam (im Anschluss an die Senatsurteile vom 29. Mai 2013, VIII ZR 174/12, juris, und vom 19. September 2007, VIII ZR 141/06, BGHZ 174, 1).

BGH v. 29.04.2015:
In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen für einen Gebrauchtwagenkauf kann eine Verkürzung der Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche auf 1 Jahr nicht wirksam vorgenommen werden, wenn eine Klauselkombination, aus der sich diese Verkürzung ergeben soll, den Anforderungen des Transparenzgebots nicht genügt und deshalb wegen unangemessener Benachteiligung des Käufers unwirksam ist.

BGH v. 18.11.2020
  1.  § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) verstößt gegen die Verbrauchsgüterkaufrichtlinie, weil nach dieser Vorschrift entgegen Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL bei einem Kaufvertrag zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher über gebrauchte Sachen eine Vereinbarung über die Verkürzung der Verjährungsfrist für Sachmängelgewährleistungsrechte auf weniger als zwei Jahre zugelassen wird. Die Mitgliedstaaten können nach Art. 5 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 Unterabs. 2 Verbrauchsgüterkauf-RL nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer auf bis zu ein Jahr, nicht jedoch über die Verkürzung der Verjährungsfrist erlauben.

  2.  Eine richtlinienkonforme Anwendung von § 475 Abs. 2 letzter Halbs. BGB aF (= § 476 Abs. 2 letzter Halbs. BGB nF) dahingehend, dass diese Regelung entfällt oder nur eine Vereinbarung über die Verkürzung der Haftungsdauer erlaubt, kommt jedoch nicht in Betracht. Die Vorschrift ist vielmehr bis zu einer gesetzlichen Neuregelung weiterhin anzuwenden. Eine Klausel in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, die die Verkürzung der Verjährungsfrist auf ein Jahr in Kaufverträgen über gebrauchte Sachen vorsieht, ist demnach wirksam.

- nach oben -




Verkaufsvermittlung:


OLG Stuttgart v. 24.03.2010:
Bei einem selbstständigen Vermittlungsvertrag, der rechtlich als Geschäftsbesorgungsvertrag mit Dienstleistungscharakter zu beurteilen ist, ist eine "Werbemittel- und Platzmietpauschale", wonach der Verkäufer/Auftraggeber unabhängig vom Erfolg der Vermittlungsbemühungen des Vermittlers 40 € zuzüglich Mehrwertsteuer pro Woche schuldet, unwirksam.

BGH v. 13.01.2011:
Beauftragt der Fahrzeugeigentümer einen gewerblichen Autohändler gegen erfolgsabhängiges Entgelt (Provision) damit, sein Fahrzeug auf dessen Firmengelände anzubieten und im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu verkaufen (Vermittlungsvertrag), so ist das damit verbundene Vertragsverhältnis regelmäßig als entgeltliche Geschäftsbesorgung mit Dienstvertragscharakter einzuordnen. - Zur Frage der Unwirksamkeit der in einen solchen Vertrag aufgenommenen Klausel über eine "Werbemittel- und Platzmietpauschale" nach § 307 Abs. 1 und 2 BGB.

- nach oben -



Leasingvertrag:


Leasingfahrzeug

Autokauf allgemein - Neuwagen - Gebrauchtwagen

Gewährleistung und Garantie beim Neuwagenkauf

Gewährleistung und Garantie beim Gebrauchtwagenkauf

BGH v. 19.02.1986:
Der in allgemeinen Geschäftsbedingungen eines Leasinggebers enthaltene Ausschluss der mietrechtlichen Gewährleistung unter Abtretung der kaufrechtlichen Sachmängelansprüche gegenüber dem Lieferanten an den Leasingnehmer ist dahin auszulegen, dass der Leasinggeber auch nicht vorläufig Zahlung von Leasingraten fordern kann, wenn der Leasingnehmer Wandelungsklage gegen den Lieferanten erhoben hat (Ergänzung BGH, 1981-09-16, VIII ZR 265/80, BGHZ 81, 298).



KG Berlin v. 13.11.2009:
Eine AGB-Klausel eines Kfz-Leasingvertrages, wonach ein Zurückbehaltungsrecht des Leasingnehmers nicht bereits bei bloßen Mängelrügen oder einem Nacherfüllungsverlangen besteht, sondern der Leasingnehmer zur Weiterzahlung der Leasingraten trotz eventueller Gewährleistungsansprüche wegen Fahrzeugmängeln verpflichtet ist, bis der Lieferant die Ansprüche abgelehnt oder der Leasingnehmer auf Grund der ihm abgetretenen Rechte des Leasinggebers Klage gegen den Lieferanten erhoben hat, ist wirksam.

BGH v. 16.06.2010:
Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (im Anschluss an BGH, 19. Februar 1986, VIII ZR 91/85, BGHZ 97, 135).

BGH v. 13.11.2013:
Der Leasingnehmer, dem der Leasinggeber unter Ausschluss einer mietrechtlichen Gewährleistung die gegen den Lieferanten bestehenden kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche leasingtypisch abgetreten hat, ist bei Mängeln der Leasingsache nur und erst dann berechtigt, die Zahlung der Leasingraten vorläufig einzustellen, wenn er die ihm übertragenen Ansprüche und Rechte gegen den Lieferanten bei dessen Weigerung klageweise geltend macht. Fällt der Leasingnehmer im Falle eines mangelbedingten Rücktritts vom Kaufvertrag bei einer erfolgreichen Klage auf Rückzahlung des Kaufpreises an den Leasinggeber mit Kostenerstattungsansprüchen aus, kann er vom Leasinggeber eine Erstattung dieser Kosten beanspruchen.

- nach oben -



Datenschutz    Impressum