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Die Untersagung der Nutzung von Bundesautobahnen für eine Versammlung mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG. Verkehrsinteressen auf Bundesautobahnen, die gemäß § 1 Abs. 3 FStrG nur für den Schnellverkehr mit Kraftfahrzeugen bestimmt sind, dürfen im Rahmen versammlungsrechtlicher Anordnungen erhebliche Bedeutung beigemessen werden. Das Interesse des Veranstalters an der Nutzung einer Bundesfernstraße kann im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurücktreten. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |