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Die Untersagung der Nutzung von Bundesautobahnen für eine Versammlung mit landwirtschaftlichen Zugmaschinen findet ihre Rechtsgrundlage in § 15 Abs. 1 VersG. Das Interesse des Veranstalters an der Nutzung einer Bundesfernstraße hat im Einzelfall hinter die Belange der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs zurückzutreten, insbesondere auf Bundesautobahnen, die nur für den Schnellverkehr bestimmt sind. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |