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Das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO) ist bei einer Baunachbarklage nicht anwendbar, wenn der Nutzungskonflikt bereits auf der Ebene des Bebauungsplans vollständig abgewogen wurde und das Rücksichtnahmegebot in der planerischen Abwägung aufgegangen ist. Dies gilt auch, wenn ein abwägungsfehlerhafter, aber in seiner Geltung erhaltener Bebauungsplan vorliegt, da eine umfassende planerische Konfliktbewältigung das Gebot der Rücksichtnahme aufzehrt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |