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Das Arbeitszeitgesetz (ArbZG) ist auf Fahrer im Straßenverkehr anwendbar, die Straßenverkehrstätigkeiten im Sinne der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausüben. Die Anwendbarkeit des ArbZG wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass nach § 21a Abs. 1 Satz 2 ArbZG die Vorschriften der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 unberührt bleiben, da beide Regelungswerke unabhängig voneinander koexistieren und unterschiedliche Schutzbereiche abdecken. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |