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"In rechtlicher Hinsicht sind die Taten, sollten sich die Vorwürfe bestätigen, nach der Auffassung des Senats jeweils als Fälschung beweiserheblicher Daten im Sinne von § 269 Abs. 1 StGB zu bewerten. Nach der Vorschrift macht sich strafbar, wer zur Täuschung im Rechtsverkehr beweiserhebliche Daten so speichert, dass bei ihrer Wahrnehmung eine unechte Urkunde vorliegen würde.
Bei dem vom Angeschuldigten benutzten digitalen Kontrollgerät handelt es sich um ein Gerät, das nach der Art und dem konkreten Verwendungszweck des eingesetzten Lkw’s entsprechend Art 2 Abs. 1a, Abs. 2a, Art 3, Art 13, Art 14 der Verordnung (EWG) Nr. 561/2006 den Anforderungen genügt, die in Anhang I B zur Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 in den zu den Fahrtzeitpunkten geltenden Fassungen vom 11. März 2009 bzw. vom 11. Januar 2010 an solche Geräte gestellt sind. Zweck des Geräts ist es insbesondere, den zuständigen Behörden die Kontrolle der Einhaltung der vorgeschriebenen (Höchst-) Lenkzeiten sowie der Ruhezeiten durch den LKW-Fahrer zu ermöglichen (Mindorf in Straßenverkehr, Band 9 - Fahrpersonalrecht, Stand Dezember 2010, Einführung zu VO (EG) Nr. 3812/85/AETR, Seite 1). Aus dieser Zweckbestimmung ergibt sich der Inhalt der Gedankenerklärung, die im Anschluss an das Einstecken der Fahrerkarte im Kontrollgerät abgespeichert wird; erklärt wird, dass die während der Einsteckzeit der Fahrerkarte aufgezeichneten Fahrvorgänge von dem Fahrer vorgenommen werden, dessen Fahrerkarte eingesteckt ist."
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