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Die Kostengrundentscheidung für ein Ordnungsgeldverfahren bezieht sich lediglich auf dieses als eigenständige Angelegenheit und bildet keine Grundlage für die Festsetzung notwendiger Auslagen, die durch die Vertretung im Bußgeldverfahren entstanden sind. Die anwaltliche Tätigkeit, die sich auf die Beantragung der gerichtlichen Entscheidung gegen einen Ordnungsgeldbescheid gemäß § 62 OWiG beschränkt, ist als Einzeltätigkeit im Sinne von Nr. 5200 VV RVG abzurechnen. Eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV RVG entsteht für den mit einer Einzeltätigkeit in einer Bußgeldsache beauftragten Rechtsanwalt nicht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |