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Ein Rückabwicklungsverhältnis entstand nicht aufgrund eines durch den Verkäufer wirksam erklärten Rücktritts, wenn die gesetzten Fristen zur Abholung und Zahlung des Fahrzeugs unangemessen kurz waren. Eine unangemessen kurze Frist setzt zwar eine angemessene Frist in Lauf, dies führt jedoch nicht dazu, dass ein nach zu kurzer Fristsetzung erklärter Rücktritt mit Ablauf der angemessenen Frist wirksam wird. Vielmehr besteht ein Rücktrittsrecht erst, wenn die angemessene Nachfrist fruchtlos abgelaufen ist. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |