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Das Inverkehrbringen eines vom Abgasskandal betroffenen Fahrzeugs mit manipuliertem Motor stellt eine arglistige Täuschung und damit eine Schädigungshandlung nach § 826 BGB dar. Dem Inverkehrbringen kommt ein Erklärungswert im Sinne einer arglistigen Täuschung zu, da der Hersteller sämtliche potentielle Kunden über die Motorsteuerungssoftware täuscht. Ein Schaden im Sinne des § 826 BGB liegt vor, da der Käufer einen wirtschaftlich nachteiligen Kaufvertrag geschlossen hat, und zwar bereits durch die mit der Geltendmachung von Mängelrechten verbundene Vermögensgefährdung. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |