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Ein Anspruch auf Rückabwicklung des Kaufvertrages eines PKW Mercedes Benz C 220 CDI wegen behaupteter unzulässiger Abgaswerte besteht nicht, wenn der Kläger nicht substantiiert vorträgt, dass die Beschaffenheit des betroffenen PKW von der üblichen oder zu erwartenden Beschaffenheit abweicht. Das Vorhandensein einer Manipulationssoftware kann nicht angenommen werden, wenn der Vortrag sich auf andere Fahrzeuge als das streitgegenständliche Modell bezieht. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |