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Das BVerwG hat das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Union die Frage vorgelegt, ob Art. 15 der Richtlinie 2002/58/EG im Licht der Charta der Grundrechte der Europäischen Union einer nationalen Regelung entgegensteht, welche die Betreiber elektronischer Kommunikationsdienste verpflichtet, Verkehrs- und Standortdaten der Endnutzer auf Vorrat zu speichern. Dies betrifft eine Verpflichtung, die keinen spezifischen Anlass voraussetzt, bestimmte Datenkategorien für vier bzw. zehn Wochen speichert, einen wirksamen Schutz vor Missbrauch vorsieht und die Verwendung auf besonders schwere Straftaten und Gefahrenabwehr beschränkt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |