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Einem Feststellungsantrag fehlt das erforderliche Feststellungsinteresse gemäß § 256 Abs. 1 ZPO, wenn dem Kläger eine Klage auf Leistung möglich ist und diese das Rechtsschutzziel erschöpft. Eine Feststellungsklage muss zudem den Anforderungen des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO genügen und das festzustellende Rechtsverhältnis sowie das zum Ersatz verpflichtende Ereignis bestimmt bezeichnen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |