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Gewalt im Sinne des Tatbestandes des Raubs (§ 249 Abs. 1 StGB) setzt eine unmittelbar oder mittelbar gegen den Körper des Opfers gerichtete Einwirkung voraus, die eine körperliche Zwangswirkung beim Opfer zur Folge hat; lediglich psychisch vermittelter Zwang reicht nicht aus. Ein langsames Abbremsen an einer Ampel oder das schlichte Stehenbleiben eines Fahrzeugs bei Grünlicht, um ein anderes Fahrzeug zu blockieren, stellt keine Gewalt gegen die Person des Geschädigten dar, da es an einer körperlichen Auswirkung beim Geschädigten mangelt. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |