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Der Anspruch des Antragstellers auf eine tatsächliche Umsetzung der im Bescheid vom 13. September 2019 angeordneten mobilen Haltverbotszonen ergibt sich jedenfalls aus der in dem Bescheid getroffenen straßenverkehrsrechtlichen Anordnung i.V.m. Art. 8 Abs. 1 GG. Die Umsetzung straßenverkehrsrechtlicher Anordnungen obliegt in aller Regel dem öffentlichen Rechtsträger des jeweiligen Straßenbaulastträgers (§ 45 Abs. 5 StVO) und kann einem privaten Dritten als Verwaltungshelfer nur einvernehmlich oder auf Grundlage einer gesetzlichen Regelung auferlegt werden. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |