Das Verkehrslexikon

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Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen - Erprobungsmaßnahmen

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen - Erprobungsmaßnahmen




Gliederung:


-   Einleitung
-   Weiterführende Links
-   Allgemeines



Einleitung:


Zur Geeignetheit einer Probemaßnahme im Hinblick auf das Ziel hat der Verwaltungsgerichtshof München (Beschluss vom 28.06.2018 - 11 CS 18.964) erklärt:

   "Ferner setzt die Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen gemäß § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 Alt. 2 StVO voraus, dass die Dauer des Verkehrsversuchs dem Erprobungscharakter der Maßnahme entspricht; weiter, dass das Erprobungsziel konkret bestimmt und die erprobte Maßnahme geeignet und erforderlich ist, um das angestrebte Ziel zu erreichen, sowie im Rahmen der Widmung möglich und dauerhaft rechtlich zulässig wäre (König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 44. Aufl. 2017, § 45 StVO Rn. 32; Wolf in Freymann/Wellner, jurisPK-​StrVR, Stand 29.12.2017, § 45 StVO Rn. 18; BayVGH, B.v. 26.2.2015 – 11 ZB 14.2491 – juris Rn. 20; VGH BW, B.v. 26.10.1994 – 5 S 2344/94 – NZV 1995, 45 = juris Rn. 18; OVG NW, B.v. 19.12.1995 – 25 B 2750/95 – NJW 1996, 2049/2050 = juris Rn. 13; B.v. 22.10.2003 – 8 B 468/03 – juris Rn. 15 ff.)."

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Weiterführende Links:


Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen

Verkehrszeichen - Verkehrsschilder - Verkehrseinrichtungen

Straßenverkehrsrechtliche Anordnungen - Erprobungsmaßnahmen

Zusatzzeichen

Verkehrsrechtliche Anordnungen von Halt- und Parkeinschränkungen

Behindertenparkplätze - Parkerleichterungen für Behinderte

Ausnahmegenehmigungen und Erlaubnisse

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Allgemeines:


VGH Mannheim v. 26.10.1994:
Die Vorschrift des § 45 Abs 1 S 2 Nr 6 Alt 2 StVO ermächtigt nur zur probeweisen Durchführung solcher verkehrsregelnder Maßnahmen, die als endgültige Regelungen ausschließlich mit Mitteln des Straßenverkehrsrechts zu treffen sind. Zur Erforschung des Verkehrsverhaltens oder der Verkehrsabläufe dürfen gemäß § 45 Abs 1 S 2 Nr 6 Alt 1 StVO auch solche Verkehrsregelungen getroffen werden, deren dauerhafte Anordnung die straßenwegerechtliche (Teil-)Einziehung voraussetzt. - Es ist den Anwohnern einer Straße, die von ca 10.000 Kfz/Tag befahren wurde, nicht unzumutbar, eine Erhöhung der Verkehrsstärke auf ca 14.000 Kfz/Tag als Folge der Sperrung einer innerstädtischen Durchgangsstraße hinzunehmen, die zur Erforschung des Verkehrsverhaltens vorübergehend (hier für insgesamt 9 1/2 Monate) erfolgt.

VGH München v. 28.06.2018:
Die Erprobung geplanter verkehrssichernder oder verkehrsregelnder Maßnahmen nach § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StVO für einen begrenzten Zeitraum unterliegt geringeren Anforderungen an die Verhältnismäßigkeit als die endgültige Anordnung der erprobten Maßnahme.

VG Frankfurt am Main v. 31.08.2021:
Voraussetzungen für die Erprobung geplanter verkehrssichernder und verkehrsregelnder Maßnahmen im Rahmen eines Modellversuchs setzen ein folgerichtiges, systematisches Vorgehen der Straßenverkehrsbehörde voraus. Anwohner und Verkehrsteilnehmer können Verletzung eigener Rechte durch die sie betreffenden Verkehrsbeschränkungen gerichtlich geltend machen.

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