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1. Die Rügebefugnis eines Enteignungsbetroffenen beschränkt sich auf solche Fehler bei der Anwendung des objektiven Rechts, bei denen nicht ausgeschlossen werden kann, dass eine fehlerfreie Behandlung zu einer anderen Trassenführung im Bereich des enteignungsbetroffenen Grundstücks führen würde. 2. Zur Überzeugung des Gerichts von der fehlenden Kausalität von Verfahrensfehlern bei einem UVP-pflichtigen Straßenbauvorhaben (§ 4 Abs. 1a UmwRG i. V. m. § 46 VwVfG NRW) 3. Die Bildung eines Summenpegels ist nicht die Regel, sondern eine Ausnahme von dem Grundsatz, dass Lärm verkehrsträgerbezogen ermittelt wird. Ein Summenpegel muss erst dann berechnet werden, wenn der Lärm der Straße trotz des vorgesehenen aktiven Lärmschutzes ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. 4. Nach § 3 Satz 1 der 16. BImSchV ist der Beurteilungspegel für Straßen nach Anlage 1 zu berechnen, welche auf die RLS-90 verweist. Hiernach ist die Stärke der Schallemission von einer Straße oder einem Fahrstreifen u. a. unter Zugrundelegung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu berechnen. Dass diese häufig nicht eingehalten wird, spielt keine Rolle. Bei Straßen ohne Geschwindigkeitsbeschränkung ist gemäß Nr. 4.4.1.1.2 RLS-90 für Pkw eine zu-lässige Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h und für Lkw von 80 km/h in Ansatz zu bringen. 5. Die Einhaltung der Grenzwerte der 39. BImSchV ist grundsätzlich keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Planfeststellung eines Straßenbauvorhabens. 6. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Beibehaltung der bisherigen Zufahrt zu einer Straße, sondern lediglich auf eine Verbindung zum Wegenetz, die eine angemessene Nutzung des Grundeigentums ermöglicht. 7. Dem Fachplanungsrecht ist ein Gebot des Milieuschutzes nicht zu entnehmen. Deswegen sind vorhabenbedingte Veränderungen des Wohnumfeldes ebenso wie eine hieraus entstehende Grundstückswertminderung regelmäßig nicht abwägungserheblich. (Leitsätze des Gerichts) |