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Ein PKW ist gemäß § 811 Abs. 1 Nr. 12 ZPO unpfändbar, wenn seine Nutzung erforderlich ist, um eine Gehbehinderung teilweise zu kompensieren und die Eingliederung in das öffentliche Leben wesentlich zu erleichtern. Dies gilt auch, wenn der Schuldner selbst gesundheitsbedingt nicht mehr fahren kann, das Fahrzeug aber hilfsbereiten Dritten zur Verfügung gestellt werden kann, um die erforderliche Mobilität zu verschaffen. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |