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Ein Kläger ist an der Ausübung des Widerrufsrechts nach Treu und Glauben gemäß § 242 BGB i.V.m. Verwirkung gehindert, sodass die auf Abschluss eines Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung nicht mehr wirksam widerrufen werden kann. Dies gilt auch, wenn die Widerrufsbelehrung fehlerhaft war, insbesondere durch die Angabe von "0,00 EUR" täglich für den geschuldeten Wertersatz. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |