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Die Vorschrift des § 13 Abs. 4 Satz 1 PBefG, die die Versagung einer Genehmigung zur Durchführung des Gelegenheitsverkehrs mit Taxen vorsieht, wenn die öffentlichen Verkehrsinteressen dadurch beeinträchtigt werden, dass durch die Ausübung des beantragten Verkehrs das örtliche Taxengewerbe in seiner Funktionsfähigkeit bedroht wird, stellt eine verfassungsrechtlich grundsätzlich zulässige Beschränkung der durch Art. 12 Abs. 1 GG geschützten Berufsfreiheit dar. Die Existenz- und Funktionsfähigkeit des örtlichen Taxengewerbes ist als ein überragend wichtiges Gemeinschaftsgut anzusehen, dessen Schutz nicht als unzulässiger Konkurrenzschutz, sondern als Abwehr ruinösen Wettbewerbs dient. Dem Gesetzgeber kommt dabei ein Einschätzungs- und Prognosespielraum hinsichtlich der Bedrohungslage zu. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |