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Eine Anfechtungsklage gegen ein durch Verkehrszeichen angeordnetes Verkehrsverbot (Verwaltungsakt in Form einer Allgemeinverfügung) ist bei fehlender Rechtsmittelbelehrung innerhalb eines Jahres nach dessen Bekanntgabe durch Aufstellen des Verkehrszeichens zu erheben. Die Rechtsmittelfrist wird für den jeweiligen Verkehrsteilnehmer erst dann ausgelöst, wenn er sich der Regelung des Verkehrszeichens erstmals gegenüber sieht; sie beginnt nicht erneut zu laufen, wenn sich derselbe Verkehrsteilnehmer demselben Verkehrszeichen ein weiteres Mal gegenüber sieht, da das Verbot ihm gegenüber fortgilt. Eine fristauslösende Betroffenheit ist schon dann gegeben, wenn die betreffende Person in ihrer Eigenschaft als Verkehrsteilnehmer Adressat der Regelung wird und sie das Verkehrszeichen entsprechend dem Sichtbarkeitsgrundsatz wahrnehmen kann. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |