Das Verkehrslexikon

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Verwaltungsgericht Düsseldorf v. 24.08.2019: Zum Anspruch eines Anliegers auf Wiederanordnung eines Halteverbots nach dessen Aufhebung




Das Verwaltungsgericht Düsseldorf (Urteil vom 24.08.2019 - 6 K 1400/18) hat entschieden:

   Der Anlieger, vor dessen Grundstück ein vormals angeordnetes Halteverbot aufgehoben worden ist, kann aus § 45 Abs. 1 S. 1 StVO eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederanordnung nur verlangen, wenn die Neuregelung für ihn unzumutbar ist (hier: verneint).

(Leitsätze des Gerichts)

Siehe auch
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr
und
Oeffentlicher und nichtoeffentlicher Verkehr

Tenor:

Die Klage wird auf Kosten des Klägers abgewiesen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Gründe:


Der Einzelrichter ist nach § 6 VwGO zur Entscheidung berufen. Diese konnte mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung ergehen, § 101 Abs. 2 VwGO.

Die Klage hat keinen Erfolg.

Die Klage ist zulässig. Um welche Klageart es sich handelt, lässt das Gericht offen. Die Klage kann als Anfechtung der Aufhebung des weiterreichenden Halteverbots (bis zur "rechten Hausecke") durch Änderungsverfügung vom 8. November 2017 i.S.v. § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO aufgefasst werden. Sie kann auch als Verpflichtungsklage i.S.v. § 42 Abs. 1, 2. Var. auf (Wieder-)Anordnung (und Aufstellung) des Halteverbotszeichens an der ursprünglichen Stelle ("rechte Hausecke") verstanden werden. Für beide Klagearten besitzt der Kläger die nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis, weil nicht nach jeder denkbaren Betrachtungsweise ausgeschlossen ist, dass er durch die Aufhebung der früheren Regelung bzw. die Ablehnung von deren Wiederherstellung in seinen Rechten verletzt ist. Die einjährige Klagefrist, vgl. §§ 74, 58 Abs. 2 VwGO, ist mangels Rechtsbehelfsbelehrung eingehalten.

2. Die Klage ist indessen unbegründet, weil weder die Aufhebung der Altregelung noch die Verweigerung ihrer Wiederherstellung rechtswidrig ist, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Denn der Kläger kann vom Beklagten als zuständiger Straßenverkehrsbehörde nicht verlangen, dass das Parken vor der vollen Breite seines Grundstücks durch ein verkehrsrechtliches Halteverbot verboten wird. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht aus § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO, der allein in Betracht kommenden rechtlichen Grundlage.

Nach § 45 Abs. 1 Satz 1 StVO kann die zuständige Straßenverkehrsbehörde die Benutzung bestimmter Straßen oder Straßenstrecken aus Gründen der Sicherheit oder Ordnung des Verkehrs unter anderem beschränken oder verbieten. Sie bestimmt gemäß § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO, wo und welche Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen anzubringen und zu entfernen sind. Hierzu gehört auch die Aufhebung und Entfernung eines Haltverbots (Zeichen 283 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO). Im Rahmen dieser Ermessensentscheidung hat die Behörde die öffentlichen Belange und - soweit vorhanden - die öffentlich-rechtlich geschützten Interessen betroffener Einzelner in ihre Erwägungen einzubeziehen und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes gegeneinander abzuwägen.

Die allgemeinen Regelungen der §§ 48, 49 VwVfG NRW über die Aufhebung rechtmäßig begünstigender Verwaltungsakte treten hinter die besonderen Regeln des Straßenverkehrsrechts zurück. § 45 StVO ist für die Straßenverkehrslenkung durch Verkehrszeichen abschließend.

§ 45 Abs. 1 Satz 1 StVO ist allerdings für sich genommen nicht drittschützend. Ein einzelner Bürger - wie der Kläger - kann sich im Grundsatz nicht auf sie berufen. Die Norm ist grundsätzlich nur auf den Schutz der Allgemeinheit und nicht auf die Wahrung der Interessen Einzelner gerichtet. Der Einzelne kann aber einen - auf ermessensfehlerfreie Entscheidung der Behörde begrenzten - Anspruch auf verkehrsregelndes Einschreiten in bestimmten Fällen haben, wenn er in seinen geschützten Individualinteressen verletzt ist.

Ein Halteverbot eröffnet, das - wie hier - nicht ausnahmsweise im Interesse des betroffenen Anliegers angeordnet worden ist, verschafft dem Anlieger allenfalls reflexhaft tatsächliche Vorteile. Hat der Anwohner, der sich gegen die Entfernung des Halteverbots wendet, durch das vormalige Halteverbot keinen rechtlich beachtlichen Vorteil erlangt, so kann die Rückgängigmachung dieser Maßnahme ihm auch keinen rechtlichen Nachteil bringen, wenn ihn die Neuregelung nicht unzumutbar beeinträchtigt.

Das Gericht ist nach Augenscheinseinnahme der Örtlichkeit davon überzeugt (§ 108 VwGO), dass der Kläger nicht solchermaßen unzumutbar in seinen Interessen verletzt ist.

a) Soweit der Kläger rügt, die Verkehrssicherheit auf der Straße werde gefährdet (zu schmal, Gefahren durch Begegnungsverkehr usw.), führt das nicht zu einer eigenen Rechtsverletzung. Denn die Verkehrssicherheit steht allein im öffentlichen Interesse, nicht im Privatinteresse des Einzelnen. Hierzu gehört auch der vom Kläger angeführte Begegnungsverkehr auf der Straße. Dieser ist nach den Verhältnisses vor Ort überdies nicht gefährdet, weil die lichte Breite der Mischfläche auf der Höhe des klägerischen Hauses mehr als sechs Meter beträgt. Selbst wenn einseitig geparkt wird, stehen deutlich mehr als vier Meter zur Breite zur Verfügung.

Soweit der Kläger damit auch rügt, dass er selbst gefährdet ist, wenn er aus seinem Grundstück ausparkt, kann das Gericht dem nicht folgen. Eine Ausfahrt vom Grundstück des Klägers ist nur aus der Garage möglich. Die Garagenzufahrt liegt jedoch mitten in dem Straßenstück, das auch auf der Seite des klägerischen Grundstücks weiterhin mit einem beiderseitigen Halteverbot belegt ist. Vom Übergang der Zufahrt auf die Straße bis zum Beginn der Hausecke, vor der nunmehr geparkt werden darf, liegt ein dem Parken entzogener und frei einsehbarer Straßenabschnitt von etwa sechs Metern. Angesichts der nur marginal verkehrsbelasteten Straße, auf der zudem eine Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h gilt, sind keine besonderen Gefahren für den Kläger ersichtlich, wenn er entsprechend den Vorgaben des § 12 StVO ausparkt und sich vorsichtig, ggf. unter Zuhilfenahme eines Einweisers, in den Straßenraum vortastet.

Soweit der Kläger Gefahren sieht, falls er weitere Stellplätze in Hausnähe auf seinem Grundstück errichtet, können diese lediglich künftigen und unsicheren baulichen Änderungen keine Auswirkungen auf die derzeitige Gefahrenlage haben, die allerdings für die gerichtliche Entscheidung zugrunde zu legen ist.

b) Soweit der Kläger rügt, die Zufahrt zu seinem Garage werde erschwert, hat das Gericht dies vor Ort nicht bestätigt gefunden, weil das bestehenbleibende Halteverbot den Bereich vor seiner Garage weiterhin erfasst. Anwohner haben keinen Anspruch darauf, in einem Zuge in die Garage ein- oder aus ihr ausfahren zu können. Rangiervorgänge sind bis zur Grenze der Unzumutbarkeit hinzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass diese Grenze erreicht sein könnte, haben sich nicht ergeben. Die Straße ist mit rund sechs Metern hinreichend breit, um problemlos ein- und auszufahren, die Höchstgeschwindigkeit ist auf 30 km/h begrenzt und zusätzlich ist auf dem Grundstück des Klägers noch eine Freifläche vorhanden, die zum Rangieren genutzt werden kann.

c) Soweit der Kläger geltend macht, es werde an anderen Stellen der T.----------straße verbotswidrig geparkt, hat das keinen Einfluss auf die Frage, ob vor der Hausfassade des Klägers ein Halteverbot angeordnet sein muss. Mit den bestehenden Halteverboten hat der Beklagte das getan, was ihm als Straßenverkehrsbehörde möglich ist. Bei der Beurteilung der Verkehrslage ist der sich rechtmäßig verhaltende Verkehrsteilnehmer zugrunde zu legen.

d) Soweit der Kläger vorträgt, durch das Parken von Großfahrzeugen (LKW, Campingbusse usw.) werde ihm "Licht und Luft" genommen, genügt das nicht zur Rechtsverletzung. Schutz vor unwägbaren Immissionen bietet der Wohnbevölkerung § 45 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 StVO nur bei Lärm und Abgasen. Dass einzelne Parkvorgänge vor dem Haus die dadurch gezogene Zumutbarkeitsgrenze überschreiten, hat der Kläger nicht einmal ansatzweise vorgetragen. Die ländliche Lage nahe des Ortsteilkerns lässt es vielmehr als unwahrscheinlich erscheinen, dass solche Großfahrzeuge dort ständig und dauerhaft parken. Insofern ist es am Kläger, hierzu das nötige Tatsächliche vorzutragen.

Soweit der Kläger im Ortstermin gerügt hat, dass parkende Fahrzeuge mit erhöht liegenden Sitzen den Einblick in sein Badezimmer ermöglichen, begründet das noch keinen Anspruch auf ein Halteverbot wegen Unzumutbarkeit. Der Kläger kann dem vielmehr durch zumutbare Selbsthilfe begegnen, indem er blickdichte Vorhänge aufhängt und bei Bedarf zuzieht oder - wie in Badezimmern im Erdgeschoss üblich - opakes Weißglas (umgangssprachlich: "Milchglas") in die Fenster setzt. Überdies hat der Anlieger aus der Situationsgebundenheit seines Grundstücks, die hier durch das Fehlen eines Gehwegs gekennzeichnet ist, hinzunehmen, wenn er stärker als andere davon getroffen wird, dass Verkehrsteilnehmer ihre aus der StVO folgenden Rechte wahrnehmen, hier also nach § 12 StVO vor seinem Haus parken.

e) Auch das Anliegerrecht, das dem Kläger als Straßenanlieger zusteht, wird durch die erweiterte Parkmöglichkeit nach nicht verletzt. Denn das Anliegerrecht verleiht nur den Anspruch, an das Grundstück heranfahren zu können. Dieses Recht wird dem Kläger nicht verwehrt. Auf der neuerdings für das Parken freigegebenen Fläche kann der Kläger durch die geänderte Rechtslage sogar auf ganzer Breite bis an sein Grundstück heranfahren, was zuvor verboten war. Anliegerrechtlich bietet die neue Beschilderung ihm also sogar einen Vorteil. Im Übrigen kann der Kläger darüber hinausgehend von der Straße auf sein Grundstück herauffahren, nämlich im Bereich der Garage und der angrenzenden Freifläche. Diese Möglichkeiten übersteigen den Anspruch, den das Anliegerrecht gewährt.

f) Der konkrete Standort des derzeit aufgestellten Masts mit dem Halteverbotszeichen ("linke Hausecke"), den der Kläger als Privatgrund bezeichnet, steht in keinem Zusammenhang mit der verlangten Erweiterung des Halteverbots, also mit einem gänzlich neuen Verkehrszeichen. Unabhängig davon folgt aber auch daraus keine Rechtsverletzung, weil der Aufstellort von der öffentlichen Straßenfläche nicht erkennbar abgegrenzt ist. Selbst wenn der Aufstellort (äußerlich nicht erkennbar) im Privateigentum des Klägers steht, stellt er eine tatsächlich öffentliche Verkehrsfläche dar, auf der die StVO gilt und für die der Beklagte damit die Befugnis besitzt, den Verkehr auf ihr zu regeln.

Im Übrigen hat der private Eigentümer einer tatsächlich öffentlichen Verkehrsfläche das Anbringen von Verkehrszeichen auf dieser Fläche in entsprechender Anwendung von § 5b Abs. 6 Satz 1 StVG zu dulden.

3. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass der Kläger eine eigene Rechtsverletzung geltend machen kann, würde diese lediglich zu einem Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung führen. Das Gericht kann gem. § 114 Satz 1 VwGO das behördlich betätigte Ermessen nur auf Fehler prüfen, es darf aber nicht die eigene Ermessensentscheidung an die der Behörde setzen.

Insbesondere aus den ausführlichen Darlegungen des Beklagten im Ablehnungsschreiben vom 21. Dezember 2017 geht hervor, dass der beklagte S1. -L. O. mindestens vorsorglich Ermessen betätigt hat (letzter Absatz). Anhaltspunkte dafür, dass ihm hierbei Fehler unterlaufen sind (unvollständige Tatsachenkenntnis, sachfremde Erwägungen usw.), lassen sich der Akte nicht entnehmen. Hinzu tritt, dass der Beklagte im Laufe des Klageverfahrens seine Ermessenserwägungen weiter entfaltet und präzisiert hat, § 114 Satz 2 VwGO. Selbst wenn dem Kläger ein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zugestanden haben sollte, wäre dieser nach durch eine fehlerfreie Ermessensausübung des Beklagten erloschen, § 362 BGB analog.

Die Kostenfolge ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Vollstreckbarkeit richtet sich nach §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen dieses Urteil kann innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich die Zulassung der Berufung beantragt werden. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

Der Antrag kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) eingereicht werden.

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist.

Die Berufung ist nur zuzulassen,

1. wenn ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

2. wenn die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

3. wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

4. wenn das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

5. wenn ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen.

Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen.

Im Berufungs- und Berufungszulassungsverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

Die Antragsschrift und die Zulassungsbegründungsschrift sollen möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

Beschluss

Der Streitwert wird nach § 52 Abs. 2 GKG auf 5.000,- Euro festgesetzt.

Rechtsmittelbelehrung:

Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

Die Beschwerdeschrift soll möglichst 1-fach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.

Quelle: Rechtsprechungsdatenbank NRWE, nrwe.justiz.nrw.de/ovgs/vg_duesseldorf/j2019/6_K_1400_18_Urteil_20190824.html - DE:VGD:2019:0824.6K1400.18.00

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