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Der Anlieger, vor dessen Grundstück ein vormals angeordnetes Halteverbot aufgehoben worden ist, kann aus § 45 Abs. 1 S. 1 StVO eine ermessensfehlerfreie Entscheidung über die Wiederanordnung nur verlangen, wenn die Neuregelung für ihn unzumutbar ist (hier: verneint). (Leitsätze des Gerichts) |