|
Ist die Bezeichnung des Beklagten in der Klageschrift nicht eindeutig, kann als Auslegungshilfe der Gesichtspunkt dienen, dass die Klage im Zweifel nicht gegen den falschen, sondern gegen den richtigen Beklagten gerichtet sein soll. Dies gilt insbesondere, wenn der angefochtene Bescheid der richtigen Behörde der Klage beigefügt ist und die Klage die Behörde angibt, die den ursprünglichen Verwaltungsakt erlassen oder den beantragten Verwaltungsakt unterlassen hat. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |