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Der Beklagte wird verurteilt, den für die Beigeladene geltenden Luftreinhalteplan so fortzuschreiben, dass dieser die erforderlichen Maßnahmen enthält, um die Überschreitung des über ein Kalenderjahr gemittelten Immissionsgrenzwerts in Höhe von 40 µg/m³ im Stadtgebiet so kurz wie möglich zu halten. Dabei sind unzureichende Erwägungen für das Absehen von Verkehrsverboten und das Fehlen von Sicherungsmaßnahmen zu beheben. (Orientierungssatz, nicht amtlich) |